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Geschäfts- und Verfahrensordnung der Schiedsstelle für das Kraftfahrzeuggewerbe

Geschäfts- und Verfahrensordnung der Schiedsstelle für das Kraftfahrzeuggewerbe(Gebrauchtwagenhandel und Kraftfahrzeughandwerk – Stand Januar 2003)

§ 1 Aufgabe, Tätigkeitsbereich

1.) Die Schiedsstelle für das Kraftfahrzeuggewerbe, eingerichtet bei der Innung des Kraftfahrzeuggewerbes Unterfranken, Sandäcker 10, 97076 Würzburg, hat die Aufgabe,

a) Streitigkeiten aus Kaufverträgen über gebrauchte Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t – mit Ausnahme über den Kaufpreis – zwischen Käufern und den der Innung angeschlossenen Kfz-Betrieben möglichst gütlich beizulegen oder zu entscheiden, sofern

aa) der Kfz-Betrieb das Zeichen „Gebrauchtwagen mit Qualität und Sicherheit" führt und/oder

bb) er ständig und in nicht nur unerheblichem Umfang mit Gebrauchtfahrzeugen handelt und den Gestattungsvertrag zur Kollektivmarke „Meisterbetrieb der Kfz-Innung" unterzeichnet hat.

Der Aufgabenbereich der Schiedsstelle umfasst ebenfalls Streitigkeiten zwischen Innungsmitgliedern bezüglich Gewährleistungs-/Garantiereparaturen einschließlich deren Bezahlung. Bei Streitigkeiten ist die Schiedsstelle zuständig, in deren Bereich das Innungsmitglied, über das die Beschwerde geführt wird, seinen Sitz hat.

b) Streitigkeiten zwischen Kunden und den der Innung angeschlossenen Werkstätten aus Werkstattaufträgen, ausgenommen solche betreffend Nutzfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, möglichst gütlich beizulegen oder zu entscheiden. Außerdem entscheidet sie im Rahmen der jeweils gültigen Kfz-Reparaturbedingungen über das Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels (Abschnitt VIII Nr. 3) und die Höhe des Wiederbeschaffungswerts (Abschnitt IX Nr. 3).

2.) Die Schiedsstelle befasst sich nicht mit Streitigkeiten, die bei Gericht anhängig sind.

 

§ 2 Organisation der Schiedsstelle

1.) Die Schiedsstelle hat eine Geschäftsstelle und eine Schiedskommission.

2.) Die Schiedskommission besteht in den Fällen des

a) § 1 Abs. 1.a) aus mindestens vier Mitgliedern und zwar:

aa) einem zum Richteramt befähigten Vorsitzenden

bb) einem Vertreter des ADAC oder eines anderen Automobilclubs

cc) einem öffentlich bestellten und vereidigten Kraftfahrzeugsachverständigen, der Vertragspartner der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT) ist.

dd) einem Vertreter des Kfz-Gewerbes.

Der Vorstand der Innung des Kraftfahrzeuggewerbes Unterfranken kann als weitere Mitglieder berufen:

- einen Vertreter der Versicherungswirtschaft, der Sachverständiger für das Kfz-Wesen sein sollte und einer Versicherungsgesellschaft angehören muss, die selbst Reparaturkosten-Versicherungen anbietet.

- einen Vertreter von Presse, Rundfunk oder Fernsehen.

In Streitigkeiten zwischen Kfz-Betrieben untereinander besteht die Schiedsstelle lediglich aus den unter aa), cc) und dd) genannten Mitgliedern.

b) § 1 Abs. 1.b) aus fünf Mitgliedern und zwar:

aa) einem zum Richteramt befähigten Vorsitzenden

bb) einem Vertreter des ADAC oder eines anderen Automobilclubs

cc) einem Kraftfahrzeugsachverständigen einer nach § 29 StVZO anerkannten Überwachungsorganisation

dd) einem öffentlich bestellten und vereidigten Kfz-Sachverständigen, der Vertragspartner der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT) ist.

ee) einem Vertreter des Kfz-Gewerbes.

3.) Die Mitglieder der Schiedskommission versichern schriftlich, daß sie ihre Entscheidungen objektiv und ohne Ansehen der Person oder Firma treffen und die ihnen durch ihre Tätigkeit zur Kenntnis gelangten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien nach dem Ausscheiden aus der Schiedskommission geheim halten werden.

a) Sollte ein Kommissionsmitglied durch einer der Kommission vorgelegten Sache in irgendeiner Form persönlich berührt sein, so ist es von einer Mitwirkung bei der Behandlung dieser Sache ausgeschlossen. Die Organisation, der das Kommissionsmitglied angehört, entsendet für diesen Fall einen anderen Vertreter.

4.) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre; erneute Amtszeiten sind zulässig. Für jedes Mitglied ist mindestens ein Stellvertreter zu benennen.

5.) Das Mitglied gemäß Ziffer 2.a) aa) bzw. 2.b) aa) wird einvernehmlich von den unter Ziffer 2.a) bb) bis dd) bzw. 2.b) bb) bis ee) genannten Organisationen bestimmt.

 

§3 Anrufung der Schiedsstelle

1.) In den Fällen des:

a) § 1 Abs. 1.a) wird die Schiedsstelle auf Anrufung durch den Käufer, den Verkäufer, den Vermittler oder den reparierenden Kfz-Betrieb tätig. Die Anrufung muss unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes, soweit es sich um Garantieansprüche handelt, spätestens acht Tage seit Ablauf der Garantiefrist, in allen anderen Fällen spätestens vor Ablauf von drei Monaten seit Übergabe des Kraftfahrzeuges erfolgen.

b) § 1 Abs. 1.b) wird die Schiedsstelle auf Anrufung durch den Auftraggeber (Kunden) oder durch den Auftragnehmer (Werkstatt) tätig. Die Anrufung muss unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes und innerhalb folgender Fristen erfolgen:

1) bei einer Beschwerde über die Angemessenheit der Reparaturkosten innerhalb von 12 Wochen seit Zugang der Rechnung

2) bei Meinungsverschiedenheiten über die Notwendigkeit von Reparaturen innerhalb von 12 Wochen seit Abnahme.

3) bei Streitigkeiten über die ordnungsgemäße Durchführung der Werkstattleistungen innerhalb von 6 Monaten seit Abnahme des Auftragsgegenstandes.

Die Anrufung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes (Anrufungsschrift) bei der Schiedsstelle.

2.) Die Anrufungsschrift soll folgende Angaben enthalten:

a) Name oder Firma der Parteien und ihre Anschriften

b) Hersteller, Typ, Fahrgestellnummer, amtliches Kennzeichen, Baujahr und Gesamtfahrleistung des Fahrzeuges

c) kurze Schilderung der Beanstandung und des hier zugrunde liegenden Sachverhaltes.

d) Benennung eventueller Beweismittel

e) einen bestimmten – bei Geldforderungen bezifferten – Antrag

f) in den Fällen des §1 Abs. 1.a) das Datum der Übergabe des Fahrzeuges.

3.) Durch Anrufung der Schiedsstelle wird die Verjährung von Ansprüchen für die Dauer des Verfahrens gehemmt.

4.) Urkunden, die als Beweismittel in Betracht kommen, sind der Antragsschrift beizufügen, insbesondere Reparaturrechnungen, Gutachten, Kostenvoranschläge und schriftlich erteilte Aufträge.

5.) Durch die Anrufung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg für den Antragsteller nicht ausgeschlossen. Für den Antragsgegner (Mitgliedsbetrieb der Kfz-Innung Ufr.) wird auf § 14 der Innungssatzung verwiesen, d.h. die Entscheidung der Schiedskommission ist für den Mitgliedsbetrieb der Kfz-Innung Ufr. bindend.

 

§ 4 Vorprüfung

1.) Nach Eingang der Anrufungsschrift prüft die Geschäftsstelle, ob die Anrufung nach den Bestimmungen des § 1 und nach § 3 Abs. 1 zulässig ist. Bei örtlicher Unzuständigkeit gibt die Geschäftsstelle die Beschwerde an die zuständige Schiedsstelle ab; dabei wird der Beschwerdeführer bezüglich der Frist so gestellt, als habe er sogleich die zuständige Schiedsstelle angerufen. Wird in den Fällen des § 1 Abs. 1.a) die Frist gemäß § 3 Abs. 1.a) versäumt, leitet die Geschäftsstelle die Beschwerde trotzdem an den Beschwerdegegner weiter. Stimmt dieser zu, wird das Verfahren durchgeführt. Bei Unzulässigkeit weist die Geschäftsstelle den Antrag unter Angabe des Grundes ab. Wenn die Anrufungsschrift unvollständig ist, fordert sie den Antragsteller auf, diese unverzüglich zu ergänzen.

Kommt der Antragsteller dem nicht nach, so kann die Geschäftsstelle die Anrufung unter Angabe des Grundes zurückweisen. Entsteht Streit über die Entscheidung der Geschäftsstelle, entscheidet die Schiedskommission.

2.) Ist die Anrufung zulässig, so übersendet die Geschäftsstelle die Anrufungsschrift dem Beschwerdegegner bzw. sucht diesen persönlich zur Stellungnahme auf. Erfolgt innerhalb von vier Wochen keine Einigung, so legt die Geschäftsstelle den Vorgang mit sämtlichen Unterlagen dem Vorsitzenden der Schiedskommission oder Vorkommission nach § 4.a) zur weiteren Behandlung durch die Schiedskommission vor.

3.) Soweit die Mitglieder der Schiedskommission es wünschen, unterrichtet sie die Geschäftsstelle über alle eingehenden Anrufungen.

4.) Vorkommission

a) Die Schiedsstelle kann insbesondere zur Bearbeitung von einfach gelagerten Fällen eine Vorkommission bilden, die vorab versucht, anhand des vorliegenden Sachverhaltes eine Erledigung der Streitigkeit zu erreichen. Davon umfasst sind sowohl Vergleiche als auch Entscheidungen.

b) Die Besetzung der Vorkommission kann einen geringeren Umfang als die Schiedskommission nach § 2 Nr. 2 haben, solange die Unparteilichkeit gesichert ist.

c) Die Vorkommission ist berechtigt, in ihrem Verfahrensabschnitt Ausschlussfristen festzusetzen.

d) Bei Entscheidungen der Vorkommission kann der beschwerte Verfahrensteilnehmer die Hauptkommission innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung anrufen. Danach ist die Entscheidung der Vorkommission bindend.

 

§ 5 Schiedskommissionsverfahren

Die Schiedskommission befindet aufgrund von mündlichen Verhandlungen. Von einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden:

1.) mit Zustimmung der Parteien.

2.) auf Antrag einer Partei, wenn ihr nach den Umständen und der Bedeutung einer Sache das Erscheinen zu einer mündlichen Verhandlung nicht zugemutet werden kann und von einer mündlichen Verhandlung keine zusätzlichen bedeutsamen Erkenntnisse zu erwarten sind, es sei denn, die andere Partei widerspricht.

3.) bei Streitigkeiten zwischen Kfz-Betrieben bezüglich Garantiereparaturen einschließlich deren Bezahlung ist das Verfahren grundsätzlich schriftlich, es sei denn, die Parteien haben sich übereinstimmend auf ein mündliches Verfahren geeinigt.

4.) Der Vorsitzende der Schiedskommission bestimmt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung und lädt die Parteien unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen. Der Vorsitzende stellt den Parteien anheim etwaige Auskunftspersonen mitzubringen. Die Ladungsfrist braucht bei Zustimmung der Parteien nicht eingehalten zu werden.

5.) Die Verhandlung vor der Schiedskommission ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Dritter die Anwesenheit gestatten.

6.) Die mündliche Verhandlung soll durch die Schriftsätze vorbereitet werden, dass die Sache möglichst in einer Verhandlung erledigt werden kann. Die jeweils andere Partei erhält eine Schriftsatzkopie, soweit darin neues sachdienliches Vorbringen enthalten ist.

7.) Das Verfahren soll nach längstens drei Monaten seit Anrufung der Schiedsstelle abgeschlossen sein.

 

§ 6 Schiedsvergleich

1.) Die Schiedskommission unterbreitet den Parteien entsprechend dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und einer eventuellen Beweiserhebung einen bestimmten Vorschlag für eine vergleichsweise Erledigung der Sache.

2.) Stimmen die Parteien einem Vergleich zu, so wird der Vergleichstext in dreifacher Ausfertigung protokolliert, vorgelesen, von den Parteien genehmigt und vom Vorsitzenden unterzeichnet. Jede Partei erhält eine Ausfertigung.

3.) Ein vor der Schiedskommission abgeschlossener Vergleich kann nicht widerrufen werden.

 

§ 7 Schiedsspruch

1.) Die Schiedskommission kann den Antrag aus formellen Gründen zurückweisen oder über die Sache aufgrund eigener Sachkunde entscheiden.

2.) Die Schiedskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

3.) Die Schiedskommission fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen ihrer anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

4.) Der Schiedsspruch ist schriftlich abzufassen und zu begründen. Sämtliche Ausfertigungen sind von den Mitgliedern der Kommission zu unterzeichnen. Mit Zustimmung der übrigen Mitglieder genügt eine Unterzeichnung durch den Vorsitzenden. Jede Partei erhält eine Ausfertigung des Schiedsspruches, auf Verlangen auch der Begründung.

5.) Durch einen Schiedsspruch wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.

6.) Ein weiteres Schiedsverfahren in derselben Sache ist ausgeschlossen.

7.) Die Schiedskommission kann einen Schiedsspruch auf Antrag einer Partei abändern, wenn sich nachträglich ergibt, dass der dem Schiedsspruch zugrunde liegende Sachverhalt nachweislich in einem wesentlichen Punkt anders gelagert ist.

 

§ 8 Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung

Erscheint eine Partei oder ein von ihr bevollmächtigter Vertreter trotz ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht, so soll die Schiedskommission nach Aktenlage sowie nach dem Ergebnis einer etwaigen Beweiserhebung unter Berücksichtigung des Vorbringens der erschienenen oder vertretenden Parteien entscheiden.

 

§ 9 Kosten

1.) Für die Inanspruchnahme der Schiedsstelle werden Kosten nicht erhoben.

2.) Eine Erstattung der Kosten, die den Parteien oder Vertreter, Zeugen oder sonstigen Auskunftsparteien entstehen, erfolgt nicht.

 

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